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BGH, 23.04.1954 - 5 StR 526/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 23.04.1954 - 5 StR 526/53
Das Vermögen des Gläubigers wird durch die Stundung nicht geschädigt, wenn der Schuldner schon vor oder bei der Stundung zahlungsunfähig und die Forderung daher wertlos oder ebenso gefährdet war wie später (vgl RG HRR 1938, 863; 1940, 1270; BGHSt 1, 262 [264]).
- BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
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Zahlungsunfähig ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 526/53 vom 23.4.1954 ausgeführt hat, ein Schuldner dann, wenn er wegen Geldmangels andauernd außerstande ist, seinen sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen. - BGH, 21.12.1956 - 1 StR 247/56
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Aber auch daraus ergibt sich keine Zahlungsuafähigkeit der Gesellschaft, Wenn der Schuldner einem Teil seiner Verbindlichkeiten nachkommt, so muß das Urteil das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd klarstellen, damit sich prüfen läßt, ob die Zahlung noch die Regel oder schon die Ausnahme ist (BGH Urteil 5 StR 526/53 vom 23. April 1954). - BGH, 25.09.1957 - 2 StR 313/57
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auch fahrlässig begangen werden kann (RGSt 50, 151; RG JW 1927, 1380; BGH Urteile 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 und 1 StR 247/56 vom 21. Dezember 1956), durfte die schwerere Schuldform straferhöhend berücksichtigt werden.